Bei den modernen Meßverfahren werden häufig die sog. Lasermessverfahren eingesesetzt. Dies ist für denBetroffenen vor allem deshalb problematisch, da meist keine Lichtbilder vom Fahrer gefertigt werden, der Betroffene keinen Strengbeweis in Form einer Bilddokumentation vorliegen hat. Dem Zeugenbeweis, der in diesem Fall durch denMessbeamten, den Protokollführer und evtl. denAnhaltetrupp zu erbringen ist, kommt bei diesem Messverfahren eine entscheidende Bedeutung zu. Der Verteidiger hat bei der Überprüfung des Messprotokollsund der Verfahrensakte genauestens zu prüfen, ob die Messbeamten fehlerfrei gearbeitet haben. Folgende Fehler bei der Lasermessung sind zu beobachten:
- vorgeschriebene Gerätetests wurden nicht oder nicht gänzlich durchgeführt
- das Messziel liegt außerhalb des maximalen Zielerfassungsbereichs
- Zuordnungsfehler bei Messungen in der Fahrzeugkolonne oder beim Überholen
- erforderliche Schulungen bei den Beamten wurden versäumt
- unübersichtliche Situation an der Anhaltestelle
- erhebliche Distanz zwischen Mess- und Anhaltestelle und unzureichende Datenübertragung
- hohe Messdichte
Rufen Sie unverbindlich an. Gerne überprüfen wir anhand der Bußgeldakte die Erfolgsaussichten.