Trunkenheit im Verkehr
§ 316 StGB normiert den Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr. Wer demnach im Verkehr(§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oderanderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist,das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafebedroht ist.
Der Mandant hat hier neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe auch den Verlust seines Führerscheins zubefürchten. Der Feststellung der Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt (Führen eines KFZ) kommtin diesen Verfahren besondere Bedeutung zu. Oftmals wird von den Betroffenen Nachtrunk eingewandt. Auch hier erweisen sich medizinische Kenntnisse von Vorteil.
Sollte der Führerschein bei der Überprüfung beschlagnahmt worden sein, überprüfen wir umgehend die Möglichkeiten eines Widerspruchs.
Gerne sind wir auch bei der Vorbereitung zur MPU („Idiotentest“) behilflich.